Impressum
Heizung Sanitär Klempnerei
Holger Kanis ,Raasdorferstraße 7, 07987 Mohlsdorf
Telefon 03661 42863, Telefax: 03661 435724, E-Mail kanis@mail.de

www.holger-kanis.de
Vertretungsberechtigte Firmeninhaber Holger Kanis(Anschrift wie oben)
Zuständige Kammer:Handwerkskammer für Ostthüringen Gera
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 16623706013
inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 5 TMG:
Simone Kanis (Anschrift wie oben)
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Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle Übernehmen wir keine Haftung
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Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.

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AGB  Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der “Firma Holger Kanis Heizung Sanitär ” vertreten durch den Geschäftsführer Holger Kanis und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,
insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.hskanis.de
1.3 Wir agieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
schriftlichen – Zustimmung.
1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2 . Angebot/Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde –
sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit,
sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor
Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung
mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen
Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab
Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung
gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten
Ausmaß angemessen zu vergüten.
3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund
von Empfehlungen der paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen b.z.w.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der
Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7 Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8 Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen
werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des
Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen
Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen.
Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1 Bereitgestelltes Material wird grundsätzlich nicht von uns installiert
4.2 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt und von uns ausnahmsweise
installiert, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 50% des Werts vom vereinbarten
oder aktuell üblichen Stundenverrechnungssatz zu berechnen.
4.3 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung und Garantieansprüchen.
4.4 Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
4.5. Der Untergang oder Verlust oder eine Verschlechterung der Bereitstellung durch eine
ausnahmsweise Installation liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
5. Zahlung
5.1 Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest
nach Leistungsfertigstellung fällig. Anders lautende Zahlungsmodalitäten bedürfen in jedem Fall
unserer schriftlichen Bestätigung.
5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht
verbindlich.
5.4 Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz i.H.v 4%.
5.5 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertrags-
verhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden
nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit vier Wochen fällig ist und wir
unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einer
Woche erfolglos gemahnt haben.
5.8 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.)
und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
der Kunde bei verschuldeten Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in
Höhe von € 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Deutschlands übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Kenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu
den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft.
7.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des
Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im
Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrte Räume für den
Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung
zu stellen.
7.8 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere
schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen.
8.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich
das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5 Sachlich ( z.B : Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen
sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende
Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und
dergleichen in unserem Unternehmen 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich
(von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits
vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und
Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in
bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn
wir diese schuldhaft und grob fahrlässig verursacht haben.
10.2 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
10.3 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu
veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt §446 BGB.
11.2 Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das
Material oder das Werk zur Abhohlung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern
oder an einen Transporteur übergeben.
11.3 Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf
dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1 Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche
die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über
die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 3 % der
Rechnungssumme zusteht.
12.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich MwSt. ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines
Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
12.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht
dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
13.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.3 Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen
Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf
diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
13.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses
Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens vier Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer
Nachfrist von mindestens einer Woche erfolglos gemahnt haben.
13.5 Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
Vorankündigung.
13.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der
Kunde.
13.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
14. Schutzrechte Dritter
14.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
14.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für fällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.4 Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc ) herstellen, übernimmt ausschließlich
der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden.
14.5 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter
einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.6 Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom
Kunden beanspruchen.
15. Geistiges Eigentum
15.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für
unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten
Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behauptenden Mangels dar.
16.5 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.6 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
16.7 Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
16.8 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte
Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns
oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
16.9 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte
müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.
16.10 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch
welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt unser Werk als genehmigt.
16.11 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.12 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.13 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll
geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den
uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.14 Die mangelhafte Lieferung von Produkten oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.15 Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt der unternehmerische
Kunde.
16.18 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
16.19 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand
oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für
den Mangel ist.
17. Haftung
17.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
17.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4 Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei
Jahren gerichtlich geltend zu machen.
17.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder
nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die
dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
17.8 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise
( insbesonders auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren
vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad-
und klaglos zu halten .
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Teile nicht berührt.
18.2 Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1 Es gilt deutsches Recht.
19.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens .
19.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in
dessen Wohnbezirk der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
19.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere
relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben


AGB.pdf (122.98KB)
AGB.pdf (122.98KB)